Satzung
der

Reitergruppe
Sankt Rochus Röthenbach   

Stand 10.2008

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen Reitergruppe Sankt Rochus Röthenbach e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Röthenbach im Allgäu und ist im Vereinsregister beim Registriergericht Lindau (B) eingetragen.

 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die aktive Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck

 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsports insbesondere durch:

 (1)     Beitragen zum kulturellen Leben der Gemeinde durch den Erhalt des Kulturgutes Pferd.

(2)     Förderung des Reitens in der freien Natur,

(3)     Nachwuchsarbeit für den Reitsport.

(4)     Förderung des Reitens zu Therapiezwecken

(5)     Förderung des Fahrsports

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

 
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

 - Teilnahme am kulturellen gemeindlichen Leben und an dem von Nachbargemeinden durch die

  Durchführung von und die Teilnahme an geordneten Umritten und Festveranstaltungen mit Pferd.

- Durchführung von Wanderritten.

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Reitkursen und dem Besuch von Veranstaltungen, die das   

   Interesse an der reitsportlichen Betätigung wecken sollen oder der Weiterbildung der Mitglieder dienen.

- Nachwuchsarbeit durch das Anbieten von Kinderreiten und Kinderreitkursen.

- Veranstaltungen, die der Förderung des Reitens zu Therapiezwecken dienen

- Veranstaltungen, die der Förderung des Fahrsports dienen

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger  

     bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen kein Widerspruchsrecht zu.

(4) Der Verein stellt jedem Mitglied Vereinsbekleidung, die der einheitlichen Repräsentation des Vereins 

     dient, gegen eine Spende in angemessener Höhe zu Verfügung.

     Die Vereinsbekleidung bleibt im Eigentum des Vereins, auch bei Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer   Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das ausscheidende Mitglied erhält grundsätzlich keine Beitragserstattung, auch nicht zeitanteilig für den noch nicht verstrichenen Beitragszeitraum.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird jährlich durch Lastschrift eingezogen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.

 
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 im Einzelfall bzw. bei

Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 1.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Den anzuwendenden Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung; die Kandidaten müssen jedoch ihr Einverständnis zu dem beschlossenen Wahlmodus geben.

Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

Bei der Beschlussfassung des Vorstandes genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Zur Beschlussfassung müssen jedoch mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
 
(6) Der Vorstand beruft bei Bedarf zur Bewältigung der Vorstandsarbeit einen Ausschuss aus der Mitgliederversammlung, der von der Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden kann. Der Mitgliederversammlung steht jedoch kein Vorschlagsrecht zu.
 
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 
§ 9 Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Diese Mitgliederversammlung sollte möglichst bis zum Ablauf des Monats März stattgefunden haben.

Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.
 
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Vorsitzendem oder einem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.  
 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.   

(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.    

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Röthenbach, 88167 Röthenbach. Die Gemeindeverwaltung hat diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für solche – steuerlich – als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, die den satzungsmäßigen Zwecken der Reitergruppe Sankt Rochus am nächsten kommen.

 

Download der Satzung (Doc 30,7kB)

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