Satzung Stand 10.2008 § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Reitergruppe
Sankt Rochus Röthenbach e. V.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in
Röthenbach im Allgäu und ist im Vereinsregister beim Registriergericht Lindau
(B) eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e. V. Durch die aktive Mitgliedschaft von Einzelpersonen
zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband vermittelt. § 2
Vereinszweck Vereinszweck ist
die Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsports insbesondere durch: (1) Beitragen zum
kulturellen Leben der Gemeinde durch den Erhalt des Kulturgutes Pferd. (2) Förderung des
Reitens in der freien Natur, (3) Nachwuchsarbeit
für den Reitsport. (4) Förderung des
Reitens zu Therapiezwecken (5) Förderung des Fahrsports
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein
ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige
Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder
nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen
der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge
begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an. § 3
Vereinstätigkeit - Teilnahme am kulturellen gemeindlichen Leben und an dem von Nachbargemeinden durch die
Durchführung von und die Teilnahme an geordneten Umritten und Festveranstaltungen
mit Pferd. - Durchführung von Wanderritten. - Durchführung von Versammlungen,
Vorträgen, Reitkursen und dem Besuch von Veranstaltungen, die das
Interesse an der reitsportlichen Betätigung wecken sollen oder der
Weiterbildung der Mitglieder dienen. - Nachwuchsarbeit durch das Anbieten von
Kinderreiten und Kinderreitkursen. - Veranstaltungen, die der Förderung des
Reitens zu Therapiezwecken dienen - Veranstaltungen, die der Förderung des
Fahrsports dienen - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten Übungsleitern (2) Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral. § 4
Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. (3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so
steht dem Betroffenen kein Widerspruchsrecht zu. (4) Der Verein stellt jedem Mitglied
Vereinsbekleidung, die der einheitlichen Repräsentation des Vereins
dient, gegen eine Spende in angemessener Höhe zu Verfügung.
Die Vereinsbekleidung bleibt im Eigentum des Vereins, auch bei
Beendigung der Mitgliedschaft. § 5
Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig. (3) Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das
ausscheidende Mitglied erhält grundsätzlich keine Beitragserstattung, auch
nicht zeitanteilig für den noch nicht verstrichenen Beitragszeitraum. (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. § 6
Beiträge Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu
leisten. Der Jahresbeitrag wird jährlich durch Lastschrift eingezogen. Die Höhe
des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. § 7
Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und
die Mitgliederversammlung. § 8
Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden jeweils
allein vertreten. Dauerschuldverhältnissen im
Jahresgeschäftswert von mehr als € 1.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. Den anzuwendenden Wahlmodus bestimmt die
Mitgliederversammlung; die Kandidaten müssen jedoch ihr Einverständnis zu dem
beschlossenen Wahlmodus geben. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt
jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes
genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur Beschlussfassung müssen jedoch
mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich
einzuberufen. (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet,
soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun
Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. (5) Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu
erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. (6) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Vorsitzendem oder einem
Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. § 10
Kassenprüfung (1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den
Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist
jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. (1) Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung
eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst
ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. (2) Die Liquidation erfolgt durch die zum
Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Röthenbach, 88167 Röthenbach. Die Gemeindeverwaltung
hat diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für solche – steuerlich – als
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, die den
satzungsmäßigen Zwecken der Reitergruppe Sankt Rochus am nächsten kommen.
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